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Artikel 13. III. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1900

Artikel 13.

Die Mächte, die nicht unterzeichnet, aber das Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864 angenommen haben, können dem vorliegenden Übereinkommen später beitreten.

Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

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