Artikel 12.
Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, vom welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.
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