Artikel 13
Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.
Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Gesetzesnummer
10005282
Dokumentnummer
NOR12058945
alte Dokumentnummer
N4196534459L
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