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Artikel 13 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 13

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 9 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundfünfzig in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058945

alte Dokumentnummer

N4196534459L

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