Artikel 13
Ersatz anderer Personenschäden
Ob und inwieweit der Betreiber oder der Beförderer bei Personenschäden für andere als die in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Schäden Ersatz zu leisten hat, richtet sich nach Landesrecht.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009998
Dokumentnummer
NOR40198001
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