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Artikel 12 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 12

Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Gesundheit umfasst der Schadenersatz:

  1. a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;
  2. b) den Vermögensnachteil, den der Geschädigte durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40198000

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