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Artikel 13 Alpenkonvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1995

Artikel 13

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138253

alte Dokumentnummer

N8199530021L

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