Artikel 13
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
10010876
Dokumentnummer
NOR12138253
alte Dokumentnummer
N8199530021L
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