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Artikel 13 Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Artikel 13

Die Rechte für die Nutzung der Wasserkräfte werden für das Staatsgebiet jedes Vertragsstaates durch die hiefür zuständigen Behörden verliehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

20005938

Dokumentnummer

NOR40101109

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