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Artikel 13 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 13

Konsultationen

  1. (1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.
  2. (2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren, generell anzuwendende Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074036

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