Artikel 12
Anwendung des Abkommens
- (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
- (2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004540
Dokumentnummer
NOR40074035
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