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Artikel 133 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 133

Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zur Allgemeinen Verfahrensordnung

Um rechtswirksam zu werden, bedürfen die Kongressvorschläge zur vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung der Zustimmung der Mehrheit der beim Kongress vertretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer. Dabei müssen zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsländer des Vereins anwesend sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117627

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