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Artikel 131 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 131

Bezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros

Die Bezahlung von Lieferungen, die das Internationale Büro zugunsten der Postverwaltungen gegen Entgelt besorgt, muss raschestmöglich erfolgen, spätestens aber sechs Monate ab dem Monatsersten nach Übermittlung der Rechnung durch das Internationale Büro. Ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist werden die fälligen Beträge mit 5% p.a. zugunsten des Vereins verzinst.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117625

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