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Artikel 12. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 12.

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.

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