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Artikel 11. Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Artikel 11.

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten auch für jene Jagdgründe, welche zur Gänze in einem der beiden Grenzbezirke gelegen sind, aber wenigstens auf einer Strecke die Grenzlinie berühren und deren Jagdeigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem anderen Grenzbezirke haben.

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