Artikel 11.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten auch für jene Jagdgründe, welche zur Gänze in einem der beiden Grenzbezirke gelegen sind, aber wenigstens auf einer Strecke die Grenzlinie berühren und deren Jagdeigentümer ihren gewöhnlichen Wohnsitz in dem anderen Grenzbezirke haben.
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