ARTIKEL 12
Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten gehören.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10002306
Dokumentnummer
NOR40007434
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