ARTIKEL 13
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über
- a) die Umstände der strafbaren Handlung;
- b) die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
- c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10002306
Dokumentnummer
NOR40007435
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