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Artikel 12 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

ABSCHNITT 4

Verzeichnisse

Artikel 12

Das Schlichterverzeichnis und das Schiedsrichterverzeichnis enthalten die Namen geeigneter Personen, die nach den folgenden Bestimmungen benannt worden sind und der Aufnahme in das Verzeichnis zugestimmt haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005563

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