Artikel 12
Verbindliche Wortlaute
Die Erstschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichner, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, den achtundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundachtzig.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010546
Dokumentnummer
NOR12134481
alte Dokumentnummer
N8198811521L
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