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Artikel 12 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.1988

Artikel 12

Verbindliche Wortlaute

Die Erstschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichner, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, den achtundzwanzigsten September neunzehnhundertvierundachtzig.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010546

Dokumentnummer

NOR12134481

alte Dokumentnummer

N8198811521L

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