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Artikel 12 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 12

In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Satz sind die Leistungen zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse,

in Dänemark

von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitseinrichtungen des Landkreises oder der Gemeinde.

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