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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 13

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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