Artikel 12
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen durch direkte Konsultationen zu lösen. Jede Vertragspartei kann, falls erforderlich, die andere Vertragspartei zu Gesprächen einladen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20013109
Dokumentnummer
NOR40276337
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