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Artikel 12 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 12

Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.

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