Artikel 12
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)