Artikel 12 – Öffentliche Leistungen im Sitzbereich
Die Republik Österreich trifft alle entsprechenden Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes des Back-up-Systems mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20008618
Dokumentnummer
NOR40157280
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