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Artikel 12 – Öffentliche Leistungen im Sitzbereich Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2013

Artikel 12 – Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

Die Republik Österreich trifft alle entsprechenden Maßnahmen, um die Versorgung des Sitzes des Back-up-Systems mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157280

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