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ARTIKEL 12 Luftverkehrsabkommen (Korea/DVR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1979

ARTIKEL 12

Jeder Vertragschließende Teil wird dem anderen Vertragschließenden Teil auf dessen Ersuchen regelmäßig statistische Unterlagen über den Betrieb des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens übermitteln.

Diese Unterlagen müssen alle Angaben umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens der Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien und der Herkunft und Bestimmung dieses Verkehrs erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011514

Dokumentnummer

NOR12148690

alte Dokumentnummer

N9197943382L

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