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Artikel 12 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL XII ÄNDERUNGEN

Artikel 12

(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung

  1. (i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt 1,
  2. (ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) und
  3. (iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (d) sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

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