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Artikel 13 Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit

ARTIKEL XIII AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Artikel 13

Abschnitt 1. Auslegung

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt.

Mitglieder, die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen sind, haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

(b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe (a) getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlußes zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen.

Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

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