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Artikel 12 Integration B-L

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1992

Artikel 12

Kosten

(1) In den Fällen des Art. 10 sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001218

Dokumentnummer

NOR12014129

alte Dokumentnummer

N1199224112J

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