Artikel 13
Anpassung
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001218
Dokumentnummer
NOR12014130
alte Dokumentnummer
N1199224113J
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