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Artikel 12 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 12

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174548

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