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Artikel 11 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten des Folgemonats nach Ablauf jenes Tages, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung zumindest eines Landes über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist, zwischen dem Bund und den Ländern in Kraft, deren Mitteilungen bis zum Ablauf jenes Tages eingelangt sind, an dem die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 eingetreten sind. Abweichend davon tritt Art. 10, sobald die in Z 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015.

(3) Nach dem 31. August 2015 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174547

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