Artikel 12
Anpassung von Gesetzen
(1) Der Bund hat Sorge dafür zu tragen, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Kranken- und Pensionsversicherungsträger erfüllt werden und die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden.
(2) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind im Einklang mit Art. 13 in Kraft zu setzen.
Schlagworte
Krankenversicherungsträger
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024
Gesetzesnummer
20012659
Dokumentnummer
NOR40264524
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