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Artikel 12 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 12

Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.

Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058944

alte Dokumentnummer

N4196534458L

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