Artikel 12
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2018
Gesetzesnummer
10005282
Dokumentnummer
NOR12058944
alte Dokumentnummer
N4196534458L
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