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Artikel 12. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 12.

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

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