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Artikel 11. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

KAPITEL V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

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