KAPITEL V.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 11.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044276
alte Dokumentnummer
N3196226433L
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