vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

KAPITEL V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 11.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044276

alte Dokumentnummer

N3196226433L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)