Artikel 12
Ausführungsordnung
(1) Die Ausführungsordnung enthält Regeln über
- i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden;
- ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren;
- iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind.
(2) Die gleichzeitig mit diesem Vertrag angenommene Ausführungsordnung ist diesem Vertrag beigefügt.
(3) Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b erfordert der Beschluß über eine Änderung der Ausführungsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Für die Annahme einer Änderung betreffend die Abgabe von Proben hinterlegter Mikroorganismen durch die internationalen Hinterlegungsstellen ist es erforderlich, daß kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt.
(5) Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.
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