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Artikel 12 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 12

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

  1. a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
  2. b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047193

alte Dokumentnummer

N3197946878L

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