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Artikel 11 Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Artikel 11

(1) Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit entsprechen.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10004308

Dokumentnummer

NOR12047192

alte Dokumentnummer

N3197946877L

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