Artikel 12 Beistand, Strafrechtsschutz der Eisenbahnbediensteten
(1) Die Dienststellen und Eisenbahnbediensteten des einen Vertragsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von dienstlichen Handlungen und zum Schutz von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die im Gebietsstaat gegenüber den im Vollzug dieses Abkommens tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
(3) Den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates wird im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof die notwendige erste Hilfe gewährt.
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