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Artikel 12 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2000

Artikel 12

Vertragsdauer

Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft. Es kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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