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Artikel 12 Amtssitz - Ständiges Sekretariat des Übereinkommens zum Schutz der Alpen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Artikel 12

Sozialversicherung

(1) Das Ständige Sekretariat und seine Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Artikels oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Ständigen Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Artikels oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Ständigen Sekretariat.

(6) Die Mitarbeiter des Ständigen Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 abzugebenden Erklärungen werden vom Ständigen Sekretariat der Tiroler Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Ständige Sekretariat erteilt der Tiroler Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

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