Artikel 13
Durchreise und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:
- a) der Generalsekretär und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und sonstige Haushaltsangehörige;
- b) die Angestellten des Ständigen Sekretariats und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- c) die amtlichen Besucher und
- d) die Sachverständigen.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Ständigen Sekretariats verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw. die Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer der in Absatz 1 beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.
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