ARTIKEL 12
Beförderungsrecht; Tarife
Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten vereinbaren unter Bedachtnahme auf bestehende internationale Vereinbarungen, in welchen Fällen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut und Gütern im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen und Österreich österreichisches Recht anzuwenden ist. In gleicher Weise wird von den bezeichneten Zentralbehörden der Tarifschnittpunkt festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40099095
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