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Artikel 12 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 12

Inkrafttreten, Änderungen, Ergänzungen und Kündigung

  1. (1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(2)Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden.(3)Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Brdo-Kranj, am 25.01.2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129174

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