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Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

§ 0

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kurztitel

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 54/2023

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Unterzeichnungsdatum

14.12.2022

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich

StF: BGBl. III Nr. 54/2023

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 10 Abs. 1 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, wurde hergestellt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 23. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. April 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und das Internationale Impfstoffinstitut (im Folgenden als „Institut“ bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, dass gemeinsame Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung von in Entwicklungsländern gebrauchten Impfstoffen zum Ziel beitragen werden, die breite Verfügbarkeit sicherer, effektiver und erschwinglicher Impfstoffe für Säuglinge und Kleinkinder und den öffentlichen Sektor von Entwicklungsländern voranzutreiben;

MIT DER FESTSTELLUNG, dass das Institut ein Büro in Wien eingerichtet hat;

ÜBERZEUGT, dass die Errichtung eines solchen Büros die Zusammenarbeit zwischen österreichischen Partnern und dem Institut bei der Forschung und Entwicklung von Impfstoffen für die globale Gesundheit erleichtern wird;

IM BESTREBEN, den Status sowie die Vorrechte und Befreiungen dieses Büros in der Republik Österreich festzulegen und dem Büro und seinen Beamten die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen;

SIND wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012213

Dokumentnummer

NOR40251847

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