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Artikel 12 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 12

Anwendung des Abkommens

  1. (1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
  2. (2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074035

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