Artikel 13
Konsultationen
- (1) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.
- (2) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren, generell anzuwendende Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004540
Dokumentnummer
NOR40074036
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