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Artikel 11 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Artikel 11

Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen

Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235076

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